Grundsätzlich gilt seit 2009 ein Werbungskostenabzugsverbot für der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge.
Das Finanzgericht Köln hat am 17. April 2013 jedoch entschieden, dass dies erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge gilt. Der Kläger hat in 2010 11.000 Euro Kapitaleinkünfte erklärt sowie in 2010 gezahlte Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 Euro aus einer Selbstanzeige für die Jahre 2002 bis 2008 als Werbungskosten geltend gemacht. Die Finanzrichter ließen die Werbungskosten zum Abzug zu, da diese im Zusammenhang mit Einkünften stehen, die nicht der Abgeltungssteuer unterlagen.
Letztlich wird der BFH diese Rechtsfrage endgültig entscheiden.
Quellen:
FG Köln vom 17.04.2013 (Az. 7 K 244/12, Rev. zugel.)
BFH (Az. VIII R 53/12)