Die Gutschrift auf Zeitwertkonten führt grundsätzlich nicht sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Arbeitgeber, die flexible Arbeitszeitmodelle wie etwa Zeitwertkonten führen, müssen Lohnsteuer daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung – also in der Freistellungsphase – einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Eine besondere Situation ist stets die der sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich als Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte der GmbH verfügen. Aufgrund der besonderen Stellung kann dieser Personenkreis über den Zeitpunkt der Auszahlung fälliger Beträge entscheiden. Steuerlich ist daher bereits dann von einem Zufluss und damit der Besteuerung auszugehen, wenn das Gehalt fällig wird.
Das FG Münster hat nunmehr zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden, dass auch hier Gutschriften auf Zeitwertkonten nicht zu einem Lohnzufluss führen. Dies gilt stets dann, wenn eine im Voraus geschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über ein Zeitwertkonto geschlossen worden ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Lohnbestandteile nämlich gerade nicht fällig geworden.
Die Rechtsfrage muss trotz der Entscheidung der Finanzrichter als nicht endgültig geklärt betrachtet werden. Die Finanzrichter haben ausdrücklich eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Quellen:
FG Münster vom 13.03.2013 (Az. 12 K 3812/10)