Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein zinsloses Darlehen an eine belgische Tochtergesellschaft insoweit zu keiner Einkommenskorrektur führt, als das Darlehen nicht die übliche Eigenkapitalausstattung übersteigt. Eine Hinzurechnung gemäß § 1 Außensteuergesetz ist nur der Verzinsung zulässig, die den üblichen Einlageanteil übersteigt.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof abschließend zu entcheiden, ob § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung dahingehend auszulegen ist, dass für die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine belgische Tochtergesellschaft ein wirtschaftlicher Grund anzunehmen ist, soweit das Darlehen zusammen mit dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft 40 v. H. der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen nicht übersteigt? Kann § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden?
Quellen:
BFH (Az. I R 88/12)
FG Schleswig-Holstein vom 29.11.2012 (Az. I K 118/07)