Aussetzung der Vollziehung
Die Finanzverwaltung gewährt wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke nach § 4h EStG, § 8a KStG die Aussetzung der Vollziehung. Trotz dieser für den Steuerpflichtigen vorläufig positiven Entscheidung will die Finanzverwaltung den Beschluss des BFH nicht über den Einzelfall hinaus anwenden, da noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Wichtig ist, dass die Aussetzung der Vollziehung antragsabhängig ist. Sie müssen wissen, dass eine später ggf. zu bezahlende Steuerschuld mit 0,5 Prozent monatlich zu verzinsen ist. Die gleiche 6% p.a. Verzinsung erfolgt grundsätzlich durch das Finanzamt, wenn Sie keinen Antrag stellen, die Steuerschuld vorerst bezahlen und später eine Erstattung erfolgt.
Quellen:
BFH-Beschluss vom 18.12.2013 (Az. I B 85/13)
BMF-Schreiben vom 13.11.2014