Gemeinden dürfen grundsätzlich eine Zweitwohnungsteuer erheben. Häufig ist die Höhe der Steuer gestaffelt und hängt vom Mietaufwand ab. Bei Wohnungen im Eigentum gilt dann der sog. Mietwert als Besteuerungsgrundlage.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst mit einem Fall in Konstanz beschäftigen müssen. Hier war fraglich, ob der Steuertarif dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit genügt. Konstanz hat in seiner Satzung zur Zweitwohnungsteuer bestimmt, dass bei einem steigenden Mietaufwand – also bei größeren oder höherwertig ausgestattete Wohnungen – ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser fallende Steuersatz begünstigt also die Personen, die sich eine teurere Wohnung leisten können. Dies sind jedoch regelmäßig die Personen, die eine höhere Leistungsfähigkeit haben.
Die Richter sahen darin eine Ungleichbehandlung, die nicht durch Typisierung oder Vereinfachung gerechtfertigt ist. Auch rechtfertigende Lenkungszwecke konnten nicht festgestellt werden, so dass im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen war.
Zahlen Sie auch Zweitwohnungsteuer?
Dann prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde und legen Widerspruch gegen den Steuerbescheid – unter Verweis auf die u.g. Entscheidung – ein.
Quelle: Beschluss des BVerfG vom 15.01.2014 (Az. 1 BvR 1656/09)